Satzung

Kapitel I - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Gewaltfrei in die Zukunft“. 

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „e.V.“ tragen. 

  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin. 

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 

  1. Der Verein mit Sitz in Berlin, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten. 

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Opfer häuslicher Gewalt unterstützt werden, sich aus einer Gewaltsituation zu befreien. Dies erfolgt insbesondere durch die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung einer beitragsfreien App für mobile Endgeräte. Aufgrund des Funktionsumfangs der App wird Opfern häuslicher Gewalt direkte und indirekte Hilfe und Unterstützung zur Verfügung gestellt. Der Funktionsumfang umfasst insbesondere: 

    1. Bereitstellung von Informationen zum Thema der häuslichen Gewalt, durch die bei Opfern ein Problembewusstsein geschaffen und gefördert wird 

    2. Vermittlung von Organisationen, die auf dem Gebiet der Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt tätig sind, an Opfer von häuslicher Gewalt 

    3. Eine juristische und psychologische Onlineberatung für Opfer häuslicher Gewalt; diese Beratung erfolgt durch geeignetes geschultes Personal, das für den Verein tätig ist 

    4. die Möglichkeit, Vorfälle häuslicher Gewalt innerhalb der App gerichtsfest zu dokumentieren; hierdurch werden die Möglichkeiten von Opfern häuslicher Gewalt gestärkt, sich auf dem Rechtsweg aus der Gewaltsituation zu befreien. 

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Kapitel II - Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

  2. Die Aufnahme in den Verein ist in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in freiem Ermessen. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 

  2. Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in elektronischer Form gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

  3. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 6 Beiträge 

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. 

§ 7 Fördermitgliedschaft 

  1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Projekte des Vereins. Die Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben auch das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand des Vereins zu verlangen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. 

  2. Über den Antrag auf Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand entscheidet ob bzw. in welcher Höhe ein Beitrag erhoben wird. 

  3. Die Beendigung der Fördermitgliedschaft richtet sich nach § 4. Ein wichtiger Grund nach § 4 Absatz 3 ist es auch, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Kapitel III - Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein Beirat. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

  1. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 

  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 

  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands 

  4. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern 

  5. sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in elektronischer Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn der Mitgliederversammlung und auf Beschluss der anwesenden Mitglieder ergänzt werden. 

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies elektronisch unter Angaben von Gründen verlangt.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Entscheidung des Vorstands elektronisch, also im Internet, auf einem vom Vorstand bestimmten Kommunikationskanal durchgeführt werden. 

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Zu Beginn wird eine Leiterin bzw. ein Leiter der Mitgliederversammlung und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer bestimmt. 

  3. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an. Das Protokoll enthält insbesondere die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und die Art der Abstimmung mit dem genauen Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist von ihr bzw. ihm und der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. 

  2. Die bzw. der Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. 

  3. Dem Vorstand kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 13 Bestellung des Vorstands 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres einzeln gewählt. 

  2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin bzw. seines Nachfolgers im Amt. 

  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins als Nachfolgerin bzw. Nachfolger zu wählen.

§ 14 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung 

  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens 

  4. die Anfertigung des Jahresberichts sowie 

  5. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung die der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters. 

  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin bzw. von dem Protokollführer sowie von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

§ 16 Beirat 

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Die Aufgabe eines Beirates ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, den Vereinszweck zu unterstützen, wobei es möglich ist, einzelne Beiratsmitglieder durch den Vorstand mit unterschiedlichen Arbeits- und Schwerpunkten zu betrauen. 

  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und kann einen oder mehrere Beiratsvorsitzende, sowie mehrere Stellvertreter bestimmen.

Kapitel IV - Schirmherrschaft

§ 17 Schirmherrschaft 

  1. Zur Unterstützung des Vereins und seiner Ziele sowie zur Information der Öffentlichkeit darüber, kann eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die durch ihr Wirken den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden ist, gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes zu übernehmen. Diese Bitte erfolgt per Beschluss der Mitgliederversammlung. 

  2. Die Schirmherrschaft ist ein Ehrenamt, das zur rein ideellen Unterstützung des Vereins beiträgt. Die Schirmherrin bzw. der Schirmherr darf nicht entgegen der Zwecke dieser Satzung handeln. 

  3. Die Schirmherrschaft kann mit einer Fördermitgliedschaft verbunden sein.

Kapitel V - Auflösung des Vereins

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigte Liquidatorin bzw. vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts namentlich „BIG e.V.“ (mit Sitz in der Durlacher Straße 11a, 10715 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, den 23. September 2020

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